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   OLG Rostock, 26.03.2009 - 10 UF 168/08   

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https://dejure.org/2009,17387
OLG Rostock, 26.03.2009 - 10 UF 168/08 (https://dejure.org/2009,17387)
OLG Rostock, Entscheidung vom 26.03.2009 - 10 UF 168/08 (https://dejure.org/2009,17387)
OLG Rostock, Entscheidung vom 26. März 2009 - 10 UF 168/08 (https://dejure.org/2009,17387)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    §§ 1610 Abs. 2, 1601 BGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen einer Obliegenheit des Unterhaltsschuldners zur zeitlichen Streckung einer Darlehensverbindlichkeit zur Sicherstellung des Ausbildungsunterhaltes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Obliegenheit des Unterhaltsschuldners zur zeitlichen Streckung einer Darlehensverbindlichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Ludwigslust - 13 F 194/08
  • OLG Rostock, 26.03.2009 - 10 UF 168/08

Papierfundstellen

  • FamRZ 2009, 1922
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 25.07.2005 - 4 WF 104/05

    Familienrecht - Zur Frage der Mutwilligkeit der Klageerhebung

    Auszug aus OLG Rostock, 26.03.2009 - 10 UF 168/08
    Denn der Kläger hat diesbezüglich auf die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil verzichtet; das rechtfertigt die Annahme der Mutwilligkeit gemäß § 114 ZPO (OLG Köln, FamRZ 2006, 718): Eine vermögende Partei legte keine Berufung ein, wenn durch einen Vollstreckungsverzicht des Gläubigers sichergestellt ist, dass der Unterhaltsgläubiger nicht mehr aus dem Urteil vorgehen kann.
  • OLG Karlsruhe, 30.10.1997 - 2 UF 10/97

    Ausbildungsunterhalt, Verhältnisse wirtschaftliche

    Auszug aus OLG Rostock, 26.03.2009 - 10 UF 168/08
    Das gilt nicht nur bei einer Unterhaltspflicht gegenüber Minderjährigen, sondern auch bei einem Anspruch eines volljährigen nicht privilegierten Kindes auf Ausbildungsunterhalt gemäß § 1610 Abs. 2 BGB (OLGR Karlsruhe 1998, 271, 272).
  • VG München, 23.03.2011 - M 18 K 10.1089

    Kostenbeitrag; Berücksichtigung von Verbindlichkeiten im Rahmen der

    Darüber hinaus trifft auch den einem volljährigen Kind verpflichteten Unterhaltsschuldner die Obliegenheit, sich gegenüber einem Kreditinstitut um die zeitliche Streckung einer Darlehensverbindlichkeit zu bemühen, um seine Leistungsfähigkeit zur Sicherstellung des Ausbildungsunterhalts herzustellen (vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 26.3.2009, Az.: 10 UF 168/08).
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